Was gilt nun für meine Ölheizung? – Der Überblick

Die Bundesregierung beabsichtigt, die derzeit bestehenden Regelungen zum Austausch von alten Heizungen ab Januar 2024 zu verschärfen. Hiernach dürfte der Einbau einer neuen Ölheizung dann nur bei Einhaltung bestimmter Auflagen gestattet sein.

  1. Werden Ölheizungen verboten?
  2. Dürfen auch künftig noch neue Ölheizungen eingebaut werden?
  3. Wie können erneuerbare Energien eingebunden werden?

 

1. Was regelt das Heizungsgesetz?

Mit der Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – oft auch „Heizungsgesetz“ genannt – stehen vor allem Änderungen bei Heizungen und Heizsystemen an.

Die wichtigsten Punkte vorab:

  • Beim Gesetzesvorhaben wird zuerst die Infrastruktur angeschaut, dann über das Haus entschieden. Es gibt auch Übergangsfristen.
  • Niemand muss seine funktionierende Öl- oder Gasheizung ausbauen – weder am 1. Januar 2024, noch wenn die Kommunen in ein paar Jahren eine Wärmeplanung vorlegen.
  • Außerdem werde es weiter möglich sein, klimaneutral umrüstbare Gas-, Öl-, oder Holzheizungen einzubauen.
  • Eigentümer erhalten nun mehr Zeit für den Heizungstausch. Zunächst sollen die Kommunen liefern.

 

2. Ab wann gilt das Heizungsgesetz?

Die überarbeitete Version des GEG gilt ab 2024. Davon betroffen sind zunächst Neubauten in Neubaugebieten. In den Folgejahren werden die Regelungen auf Bestandsbauten und Kommunen und Städte ausgeweitet.

Die Überarbeitungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen im September 2023 noch vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat abgesegnet werden. Sie werfen für Hausbesitzer aber bereits jetzt die Frage auf: kann ich meine Heizung künftig noch nutzen?

 

3. Werden Ölheizungen verboten?

Nein, für die meisten gelten lange Übergangsfristen.

Zwar gilt schon bisher: Ölheizungen, die keinen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel haben, dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden (§ 72 GEG 2020). Die allermeisten Ölheizungs-Besitzer haben jedoch eine Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik. Eine weitere Ausnahme gilt für Öl-Heizkessel als Bestandteil einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h GEG.

Derzeit gibt es also keine Austauschverpflichtung für Brennwert- sowie Niedertemperatur-Kessel. Gerade die Öl-Brennwerttechnik ist hocheffizient. Sie nutzt nahezu den gesamten Energiegehalt des Heizöls für die Wärmeerzeugung, lässt sich ideal mit erneuerbaren Energien kombinieren und bietet durch den Einsatz regenerativer Brennstoffe langfristig eventuell sogar eine klimaneutrale Perspektive.

Recht ähnlich verhält es sich bei Gasheizungen, wenngleich hier vieles von einer kommunalen Wärmeplanung abhängen wird (s.u.).

Für Bestandsgebäude gelten die Pflichten des Heizungsgesetzes erst, wenn die Kommune eine Wärmeplanung aufgestellt hat. Spätestens 2028 soll es die überall geben.

 

4. Kann ich meine defekte Heizung nochmals reparieren lassen?

Ist die Heizung defekt und erfüllt sie die 65 %-Öko-Energie-Marke nicht, muss sie nicht direkt ausgetauscht, sondern kann repariert und dann weiterbetrieben werden.

Aber: Bei einem Totalausfall („Havarie“) muss sie vollständig ersetzt werden. Und zwar mit einem Modell, das zu mindestens 65 % mit Öko-Energie betrieben werden kann (Frist: drei Jahre; bei Niedertemperaturkessel [Gas-Etagenheizung] 13 Jahre). Steht aber zum Zeitpunkt des Heizungsschadens der kommunale Wärmeplan noch nicht, kann vorübergehend ein Modell eingebaut werden, das noch mit fossilen Brennstoffen heizt (Frist: zehn Jahre).

Funktionierende Heizungen müssen also grundsätzlich nicht ausgetauscht werden, kaputte dürfen weiter repariert werden. Damit Eigentümer alle Informationen haben, um die für sie günstigste Heizungs-Variante zu wählen, muss zuerst eine kommunale Wärmeplanung vorliegen (bis spätestens 2028).

 

5. Wird mein Kaminofen verboten?

Neben dem GEG sind auch noch die Emissions-Grenzwerte aus der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) einzuhalten. Besitzer von Feuerstätten, die entweder mit Pellets, Holzscheiten, Hackschnitzeln oder Kohle befeuert werden und vor dem 21. März 2010 ín Betrieb genommen wurden, sollten vom zuständigen Schornsteinfeger die Einhaltung der Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte überprüfen lassen. Evtl. ist das Nachrüsten eines passiven oder aktiven Filters möglich. Anderenfalls droht die Stilllegung.

Auch wenn die Frist erst 2024 endet, empfehlen wir Besitzern von künftig verbotenen Kaminöfen, wegen Verzögerungen infolge Handwerkermangels und Lieferengpässen schon jetzt zu handeln.

 

6. Kann ich wieder eine Ölheizung einbauen?

Ja, eine neue Ölheizung in Brennwerttechnik kann noch bis 2028 eingebaut werden. Eine solche Modernisierung lohnt sich weiterhin, da ein effizientes Öl-Brennwertgerät den Heizölbedarf deutlich reduzieren kann.

Diese darf dann noch bis 2044 laufen. Ab 2045 sollen dann keine Heizungen mehr in Betrieb sein, die ausschließlich mit Heizöl oder Erdgas betrieben werden. Können sie hingegen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden, müssen sie nicht getauscht werden (sog. „Technologieoffenheit“).

Wird die Ölheizung ab 2024 eingebaut, muss sie zu mind. 65 % mit Öko-Energien betrieben werden können.

 

7. Wie können erneuerbare Energien eingebunden werden?

Wird die Ölheizung ab 2024 eingebaut, muss sie zu mind. 65 % mit Öko-Energien betrieben werden können. Möglich ist dies bspw.

  • mit einer zusätzlichen Solarthermieanlage,
  • mit einem mit eigenem PV-Strom betriebenen Heizstab (diese kostengünstige Möglichkeit nutzen immer mehr Ölheizungsbesitzer. Eine eigene PV-Anlage ist eine überlegenswerte Investition, zumal in den nächsten Jahren der individuelle Stromverbrauch – auch im Hinblick auf Elektromobilität – weiter steigen dürfte. Und mit selbst erzeugtem Strom lassen sich dann auch Heizkosten sparen) oder
  • als Unterstützung für Wärmepumpen, bspw. an besonders kalten Tagen, an denen die Heizleistung nicht ausreicht.

Die Einbindung erneuerbarer Energien, etwa Bio-Heizöl oder eine Solaranlage, ist schon wegen der Reduktion von CO2-Emissionen eine sinnvolle Maßnahme. Das baden-württembergische Erneuerbare Wärme-Gesetz (EWärmeG) forciert dies schon seit Jahren.
Wenn nun ab 2024 die Heizung irreparabel kaputt geht, soll dem Gesetzesentwurf zufolge keine neue Ölheizung mehr eingebaut werden dürfen, die mehr als 35% der Heizleistung übernimmt. Mind. 65% der Heizleistung sollen ökologisch erbracht werden. § 71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) regelt hierzu mehrere Möglichkeiten. Flankiert werden die geplanten Regelungen von der vorgesehenen Grundförderung und einem Klimabonus.
Wer dem Wunsch der Bundesregierung folgen und eine mit Strom von der hauseigenen PV-Anlage betriebene Wärmepumpe einbauen will, damit allein aber nicht vernünftig und kosteneffizient heizen kann, kann die Anlage mit einer kleinen Ölheizung ergänzen, die dann max. 35% des Heizbedarfs deckt.

 

8. Kann ich wieder eine Gasheizung einbauen?

Der Gasheizungs-Einbau ist erlaubt, wenn eine kommunale Wärmeplanung

a) noch nicht vorliegt: nur, wenn auf Wasserstoff umrüstbar

Funktionierende Gasheizungen müssen bis 2045 nicht ausgetauscht werden. Selbst dann nicht, wenn die kommunale Wärmeplanung steht. Allerdings müssen die Gasheizungen H2-ready sein, also mit Wasserstoff oder Biogas betrieben werden können. Der Grund: Ab 2029 sollen die verbliebenen Gasheizungen mit einem Gasgemisch, das zu 15 %  aus Biogas besteht, betrieben werden – insofern keine Versorgung mit Wasserstoff möglich ist. Der Biogas-Anteil steigt ab 2035 auf 30 %. 2040 sollen Bestandsheizungen dann mit einem Gasgemisch betrieben werden, das zu 60 % aus „grünem Gas“ besteht (Biogas bzw. grüner Wasserstoff, bei dem die Energie, die für die Elektrolyse benötigt wird, aus erneuerbaren Energien stammt).

Welche Risiken hat der Einsatz von auf Wasserstoff umrüstbaren Gasheizungen? Das sind gleich mehrere:

  • im Zweifel muss eine solche wieder raus: plant die Kommune nämlich kein klimaneutrales Gasnetz in der Straße, wird der klimaschonende Betrieb dieser Heizungen problematisch. Sehr wahrscheinlich muss man dann doch noch umrüsten (innerhalb einer „angemessenen Übergangsfrist“, die noch zu definieren ist). Gasheizungen, die ab nächstem Jahr neu eingebaut werden, müssen dann also u.U. wieder rausgerissen werden, wenn sie am Ort nicht mit Wasserstoff oder Biogas betrieben werden können.
  • CO2-Bepreisung: zudem dürfte Gas aufgrund des steigenden CO2-Preises in den kommenden Jahren spürbar teurer werden. Liegt der CO2-Preis derzeit noch bei 30 Euro pro Tonne Gas, soll er schon 2026 etwa doppelt so hoch sein.
  • Verfügbarkeit von Wasserstoff: fraglich ist außerdem, wie viel Wasserstoff überhaupt für Heizungen in Wohngebäuden übrig ist. Immerhin werden voraussichtlich große Mengen davon für den klimafreundlichen Umbau der Industrie gebraucht. Wasserstoff dürfte daher im Wärmebereich eine eher untergeordnete Rolle spielen (je nach Region voraussichtlich 5 bis 20 %), weil er vor allem im industriellen Bereich gebraucht werden wird.

b) mit einem sog. klimaneutralen Gasnetz bereits vorliegt:

Gasheizungen dürfen ab 2024 trotzdem eingebaut werden, wenn sie auf Wasserstoff umrüstbar sind.

c) ohne ein sog. klimaneutrales Gasnetz bereits vorliegt:

Gasheizungen dürfen ab 2024 trotzdem eingebaut werden, wenn sie zu 65 % mit Biomethan betrieben werden können (nicht möglich bei Neubauten) oder man irgendwie anders an Wasserstoff ran kommt, also nicht über das Gasnetz.

Funktionierende Gasheizungen sollen also auch dann nicht ausgetauscht werden müssen, wenn die kommunale Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vorsieht. In diesem Fall soll man umrüsten müssen, um die 65 %-Vorgaben zu erfüllen. So sollen Gasheizungen, die zwischen 2024 und der Vorlage des Wärmeplans neu eingebaut werden, ab 2029 mit mindestens 15 % „grünen Gasen“ betrieben werden. Dieser Anteil soll auf 30 % 2035 und 60 % in 2040 steigen. Gemeint sind etwa aus erneuerbaren Energien hergestelltes Biogas oder Wasserstoff.

Hohe Kosten:

Gasheizungen könnten jedoch für viele Menschen zur Kostenfalle werden. Auch weil es voraussichtlich nicht viele Wasserstoffnetze fürs Heizen geben wird.

Beratung:

Ab Januar 2024 soll der Verkauf von Gasheizungen nur nach einer Beratung stattfinden dürfen, die auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und mögliche finanzielle Belastungen und Risiken hinweist.

Laufzeit-Ende für Gasheizungen:

Ab 2045 ist der Betrieb von Heizungen mit fossilen Brennstoffen (Erdgas, Heizöl) dann nicht mehr gestattet. Schon nach dem bereits geltenden Klimaschutzgesetz müssen dann alle Heizungen mit erneuerbaren Energien bzw. klimaneutral betrieben werden.

 

9. Was bedeutet kommunale Wärmeplanung?

Konkret soll das GEG an ein Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung gekoppelt werden. Es gilt also der Grundsatz: Zuerst muss eine kommunale Wärmeplanung vorliegen. Denn sonst haben Eigentümer bestehender Häuser nicht alle Informationen, um die für sie günstigste Heizungsvariante zu wählen – also ob sie die Möglichkeit haben, sich an ein Wärmenetz anschließen zu lassen oder andernfalls etwa eine Wärmepumpe einbauen.

Mithilfe der Wärmepläne sollen Kommunen sowohl Strategien entwickeln, um die anfallenden Treibhausgasemissionen im Gebäudebestand zu reduzieren, als auch konkrete Ansätze für eine klimaneutrale Wärmeversorgung aufzeigen. Eine besondere Rolle spielen hierbei Erneuerbare Energien sowie die Nutzung von Abwärme in Wärmenetzen.

Diese Wärmeplanung zeigt den Einwohnern Versorgungsmöglichkeiten mit Nah- und Fernwärme, Wasserstoff oder Biogas, wie sie künftig vorhanden sein werden – und ab wann sie verfügbar sein sollen.

Zudem: Wärmenetze müssen ebfs. auf erneuerbare Energien umgestellt werden: bis 2030 ein Anteil von 50%, auch diese Umstellung, ein riesiges Vorhaben, kostet noch viel Geld.

Wie entsteht ein kommunaler Wärmeplan? – 4 Schritte

  1. Im Rahmen einer Bestandsanalyse wird zunächst der aktuelle und zukünftige Wärmebedarf der Kommune erhoben.
  2. Daraufhin wird die vorhandene Wärmeinfrastruktur (Energieerzeugungsanlagen, Gas- und Wärmenetze) für die Erzeugung und Verteilung identifiziert.
  3. Anschließend werden die lokalen Wärmepotentiale der erneuerbaren Wärmequellen (z.B. Biomasse, Geothermie, Solarthermie, Umweltwärme) sowie Abwärme (z.B. aus der Industrie) analysiert.
  4. Schließlich erstellt die Kommune auf Grundlage dieser Daten den Wärmeplan, welcher ausgewählte Konzepte umfasst, um die Klimaziele 2030 sowie das langfristige Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 zu erreichen.

Noch nicht geklärt ist, ob und wie Kommunen, die es (mangels Vorarbeit bzw. notwendiger Fachkräfte) bis 2028 gar nicht schaffen, dann sanktioniert werden sollen.

Den Kommunen kommt demnach eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der lokalen Wärmewende zu, während die Landes- bzw. Bundesebene von der aggregierten Informationsmenge profitiert.

Die weiteren Fristen geben folglich – indirekt – die Kommunen vor. Sie können damit regional unterschiedlich stattfinden: Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis 2026, kleine Städte bis 2028 eine kommunale Wärmeplanung erstellen (für kleinere Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern wird aktuell noch um ein Datum gefeilscht).

Die Änderungen im GEG gelten also quasi erst, wenn die kommunale Wärmeplanung steht. Das bedeutet aber nicht, dass man sich nun länger zurück lehnen könnte. In Baden-Württemberg sind die Kommunen damit nämlich größtenteils schon fertig.

In seinem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG) verpflichtet sich Baden-Württemberg, schon bis 2040 klimaneutral zu werden – fünf Jahre vor dem Rest der Republik. Hierzu müssen baden-württembergische Städte ab 20.000 Einwohnern – mit Unterstützung des „Kompetenzzentrums Wärmewende“ – bis Ende 2023 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen. Das bedeutet: für Bürger in diesen Kommunen wird die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sofort in Kraft treten. Im Landkreis Konstanz betroffen sind damit immerhin die Städte Konstanz, Singen und Radolfzell samt ihren Ortsteilen.

Diese Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung für große Kreisstädte und Stadtkreise deckt nach Angaben des Umweltministeriums schon 50 % der Bevölkerung ab. Kleinere Gemeinden erhalten vom Land Fördergelder, wenn sie (freiwillig) ebenfalls einen Wärmeplan aufstellen. Insgesamt erhofft sich die Landesregierung, bis 2028 bis zu 80 % der Bevölkerung mit einer kommunalen Wärmeplanung versorgt zu haben. Nach den bundesweiten GEG-Änderungsplänen besteht die Pflicht bis 2028 dann auch bereits für Kommunen ab 10.000 Einwohnern.

Folgende baden-württembergische Städte haben ihre kommunalen Wärmepläne bereits fertig oder stehen kurz davor: Bietigheim-Bissingen, Bruchsal, Freiburg, Giengen an der Brenz, Kirchheim/Teck, Kornwestheim, Leinfelden-Echterdingen, Ludwigsburg, Ostfildern. Gegen Ende des Jahres 2023 – also kurz vor Fristende – wird noch mit einer „großen Welle“ weiterer Städte gerechnet.

Ganz entscheidend ist also: wie entscheidet sich die Kommune?

Sich einem Wärmenetz anzuschließen, ist eine der technisch einfachsten, aber nicht unbedingt kostengünstigsten Optionen. Erforderlich ist aber die Kenntnis darüber, was die Kommune überhaupt plant. Eine Nachfrage bei den Rathäusern oder dem regionalen Energieversorger gibt Aufschluss darüber, ob es bereits eine kommunale Wärmeplanung gibt, wie weit diese ist bzw. ob und wann ein Anschluss an ein Fernwärmenetz möglich ist.

Bis 2045 soll bei Fernwärme die Energie treibhausgasneutral sein. Derzeit stammt sie noch zu rund 70 % aus klimaschädlichen fossilen Energieträgern (insbes. Kohle und Gas).

Wichtig ist auch: Die Kommunen müssen in ihrer Wärmeplanung einbeziehen, dass das Gasnetz vorerst bestehen bleibt, dort aber dann künftig nur noch klimaneutrale Gase fließen sollen.

Für Bewohner ist der Anschluss an ein Wärmenetz aber wegen der Monopolsituation womöglich mit hohen Preisen verbunden.

 

10. Was hat es beim Heizungsgesetz mit „Wasserstoff“ auf sich?

Ein Problem dürfte generell werden, an Wasserstoff überhaupt ran zu kommen: er dürfte vermutlich sehr teuer werden. Fraglich ist, ob es überhaupt genügend Wasserstoff geben wird (er wird ja auch an anderer Stelle, insbes. in der Industrie gebraucht). Und man muss den Wasserstoff auch irgendwie ins Haus kriegen. Da sollen dann auch diese klimaneutralen Gasnetze ins Spiel kommen, d.h. dass das Gasnetz auf Wasserstoff umgestellt wird. Diese Umsetzung wird aber schwierig werden, da ja nicht alle am Netz angehängten gleichzeitig ihre Heizungen umswitchen.

Für den Einsatz von Wasserstoff müssen Netze umgebaut werden. Es soll verpflichtende Vereinbarungen zwischen Kommune und Gasnetzbetreiber mit Zwischenzielen geben. Eine wichtige Rolle soll die Bundesnetzagentur spielen. Welche Rolle „grüner“ Wasserstoff in Zukunft im Wärmebereich hat, ist auch aus Kostengründen offen. Dazu kommt, dass große Mengen bei der Umstellung der Industrieproduktion benötigt werden.

Es ist daher äußerst unwahrscheinlich, dass in naher Zukunft Wasserstoff in Häuser geleitet wird, um dort die Wohnungen zu beheizen. Viel sinnvoller wäre es, damit Kraftwerke zu betreiben, die dann grünen Strom erzeugen, der dann wiederum per Fernwärme in die Häuser geleitet wird.

 

11. Was gilt zudem für Bestandsgebäude?

Was gilt für Holz- und Pelletsheizungen?

Holz- und Pelletsheizungen sowie Biomasseheizungen bleiben weiterhin ausnahmslos erlaubt.

Wärmepumpen, ein Anschluss an ein Wärmenetz, Pellet-Heizungen, etc. sind überall erlaubt.

 

12. Welche Heizungen sind in Neubauten erlaubt?

a) Neubauten im Neubaugebiet

In Neubaugebieten müssen neu eingebaute Heizungen bereits ab Januar 2024 zu mind. 65 % mit regenerativer Energie betrieben werden (bspw. mit Wärmepumpe, Fernwärme, Stromdirektheizung, Holz- / Pelletsheizung, grüner Wasserstoff, Wind). Neubaugebiete hängen somit nicht von der kommunalen Wärmeplanung ab.

In Neubauten innerhalb eines Neubaugebietes werden also nur noch erlaubt

  • Wärmepumpe,
  • Anschluss ans Wärmenetz,
  • Solarthermie,
  • Blockheizkraftwerk mit Wasserstoffbetrieb oder Solarbetrieb,
  • Gasheizung mit  Wasserstoffbetrieb: Die Heizung muss so umgerüstet werden können, dass sie ab 2040 mit bis zu 60 % mit grünem Wasserstoff oder Biogas betrieben werden kann. Zudem muss der Anbieter der Gasheizung vor dem Verkauf eine verpflichtende Beratung durchführen. Die Beratung beinhaltet unter anderem eine Aufklärung darüber, welche finanziellen Belastungen künftig auf die Nutzer zukommen könnten – nicht zuletzt, weil der Betrieb der Gasheizung von der kommunalen Wärmeplanung abhängt und somit gegebenenfalls weitere Umrüstungen (beispielsweise auf einen Biogas-Betrieb) oder doch auch ein kompletter Austausch nötig sein könnten. Zudem fallen ab 2028 zusätzliche Kosten (Aufschläge im Rahmen des CO2-Zertifikatehandels) für diese Heizart an.
  • Blockheizkraftwerk mit Solarbetrieb oder Wasserstoffbetrieb; Achtung: Die Heizung muss mit bis zu 65 % aus erneuerbaren Energien betrieben werden können.
  • Hybridmodelle wie beispielsweise eine Öl- oder Gasheizung, die 65 % ihrer Energie über Solarpaneele bezieht, oder eine Wärmepumpe, die ebenfalls über Solarbetrieb oder Wasserstoffbetrieb funktioniert.
  • Stromdirektheizung – nur in sehr gut gedämmten Gebäuden

b) Neubauten außerhalb von Neubaugebieten

Neubauten außerhalb eines Neubaugebiets sollen sich unter Umständen noch an ein bereits verlegtes Gasnetz anschließen dürfen – sofern die Kommune noch keine kommunale Wärmeplanung hat oder ein klimaneutrales Gasnetz (für klimafreundlich erzeugte Gase) geplant ist. Erlaubt sind dann aber nur solche Gasheizungen, die technisch irgendwann auf klimafreundlichen Wasserstoff umrüstbar sind.

 

13. Welche Kosten kommen nach dem Heizungstausch auf Mieter zu?

Alle, die in Häusern mit Gasheizungen leben, werden mit hohen Kosten konfrontiert; das wird auch auf Mieter umgelegt. Und das wird natürlich Folgen haben. Die Mietkosten explodieren in den meisten Städten ohnehin schon.

Vermieter, die die Heizung tauschen und somit Modernisierungsmaßnahmen durchführen, können die dafür anfallenden Kosten teilweise auf ihre Mieter umlegen. Dabei gilt:

  • Die Modernisierungsumlage (Heizungstausch) darf maximal 8 % betragen.

Ausnahme: Nimmt der Vermieter für den Heizungstausch eine staatliche Förderung in Anspruch, so kann er bis zu 10 % umlegen. Das soll Vermietern Anreize zum Heizungstausch geben. Davon profitieren auch Mieter, weil die Förderung in voller Höhe weiter gegeben werden soll. Die Mieterhöhung soll dann geringer ausfallen als ohne Förderung.

  • Die Monatsmiete darf durch die Modernisierungsmaßnahmen um max. 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche steigen.
  • Werden neben dem Heizungstausch weitere Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, gilt – wie bisher – eine Kappungsgrenze in Höhe von 2 bis 3 Euro/qm.

 

14. Fazit

Es ist wichtig, sich vor einem Heizungstausch ausgiebig fachkundig beraten zu lassen. Denn nicht immer ist die gewünschte Heizalternative auch für die jeweilige Immobilie geeignet. Und vieles ist auch mit hohen Kosten verbunden, auch mit Förderung noch.

Klimaschutz wird uns also kurzfristig etwas kosten, und zwar alle: ob ich meine eigene Heizung umrüste, ob ich durch mein Steuergeld mitfinanziere, damit Netze (um)gebaut werden können, dass eine neue Infrastruktur geschaffen wird – das wird erstmal was kosten. Irgendeiner muss es am Ende bezahlen. Auch die Förderung ist ja am Ende Steuergeld. Das ist alles unser Geld. Es ist nur die Frage, wie es verteilt wird.

Es ist daher spannend, ob die geplanten Gesetzesänderungen dann auch tatsächlich durch den Bundesrat gehen werden. Länder und Kommunen werden dann mit der „Finanzierung“ kommen: wie soll das ganze dann noch bezahlt werden? Es ist noch nicht final geklärt, in welcher Höhe der Bund sich daran beteiligt: zu 40 %, zu 60 %? Ein Teil des benötigten Geldes dürfte aus dem sog. Klimatransformationsfonds kommen, der sich aus dem Emissionshandel speist. Auch dies ist wieder Geld der Bürger.

Einige Stellen im GEG wurden „interpretationsoffen“ gelassen. Hier mangelt es unter den Koalitionären noch unter Verständigung und konkreter Ausformulierung. Es dürfte bis zur Beschlußfassung also weiter spannend bleiben.

 

 

Stand: 31. Juli 2023
(alle Angaben ohne Gewähr)