Was gilt nun für meine Ölheizung? – Der Überblick
Die Bundesregierung beabsichtigt, die derzeit bestehenden Regelungen zum Austausch von alten Heizungen ab Januar 2024 zu verschärfen. Hiernach dürfte der Einbau einer neuen Ölheizung dann nur bei Einhaltung bestimmter Auflagen gestattet sein.
- Werden Ölheizungen verboten?
- Dürfen auch künftig noch neue Ölheizungen eingebaut werden?
- Wie können erneuerbare Energien eingebunden werden?
- Bis wann wäre eine kaputte Heizung auszutauschen?
- Gibt es Ausnahmen zur geplanten Austauschpflicht von Heizungen?
1. Werden Ölheizungen verboten?
Derzeit gibt es keine Austauschverpflichtung für Brennwert- sowie Niedertemperatur-Kessel. Gerade die Öl-Brennwerttechnik ist hocheffizient. Sie nutzt nahezu den gesamten Energiegehalt des Heizöls für die Wärmeerzeugung, lässt sich ideal mit erneuerbaren Energien kombinieren und bietet durch den Einsatz regenerativer Brennstoffe langfristig eventuell sogar eine klimaneutrale Perspektive.
2. Dürfen auch künftig noch neue Ölheizungen eingebaut werden?
Ja, bis Ende 2025 kann nach aktuellem Stand ein alter Ölkessel ganz einfach gegen ein neues Öl-Brennwertgerät ausgetauscht werden. Eine solche Modernisierung lohnt sich weiterhin, da ein effizientes Öl-Brennwertgerät den Heizölbedarf deutlich reduzieren kann. Bei einem Kesseltausch ab 2026 ist zusätzlich zur Ölheizung ein beträchtlicher Anteil an Erneuerbaren Energien erforderlich.
Nach Plänen der Bundesregierung sollen voraussichtlich ab 2024 für einen Heizungstausch neue Regelungen gelten, die die verstärkte Einbindung erneuerbarer Energien erfordern.
3. Wie können erneuerbare Energien eingebunden werden?
Die Einbindung erneuerbarer Energien, etwa Bio-Heizöl oder eine Solaranlage, ist schon wegen der Reduktion von CO2-Emissionen eine sinnvolle Maßnahme. Das baden-württembergische Erneuerbare Wärme-Gesetz (EWärmeG) forciert dies schon seit Jahren.
Wenn nun ab 2024 die Heizung irreparabel kaputt geht, soll dem Gesetzesentwurf zufolge keine neue Ölheizung mehr eingebaut werden dürfen, die mehr als 35% der Heizleistung übernimmt. Mind. 65% der Heizleistung sollen ökologisch erbracht werden. § 71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) regelt hierzu mehrere Möglichkeiten. Flankiert werden die geplanten Regelungen von der vorgesehenen Grundförderung und einem Klimabonus.
Wer dem Wunsch der Bundesregierung folgen und eine mit Strom von der hauseigenen PV-Anlage betriebene Wärmepumpe einbauen will, damit allein aber nicht vernünftig und kosteneffizient heizen kann, kann die Anlage mit einer kleinen Ölheizung ergänzen, die dann max. 35% des Heizbedarfs deckt.
4. Bis wann wäre dann eine kaputte Heizung auszutauschen?
Nach den aktuellen Gesetzesplänen ist die Heizung selbst nach einem irreparablen Schaden nicht sofort durch eine ökologische zu ersetzen. Noch weitere drei Jahre (ab dem ersten permanenten Heizungsausfall) kann eine gebrauchte Ölheizung eingesetzt werden, gekauft oder gemietet.
5. Gibt es Ausnahmen zur geplanten Austauschpflicht von Heizungen?
Zwei Gruppen sollen von einer künftigen Austauschpflicht ausgenommen sein:
- Hausbesitzer über 80 Jahre müssen ihre Heizung nicht austauschen (gilt bei Häusern bis max. sechs Wohnungen)
- Empfänger von Sozialleistungen sind ebenfalls nicht zum Einbau einer ökologischen Heizung verpflichtet.
Wer nicht zu einer der genannten Gruppen gehört, die Vorgaben für den Heizungstausch aber trotz der Förderung aus wirtschaftlichen oder auch technischen Gründen nicht erfüllen kann, kann in seinem Bundesland einen Ausnahmeantrag stellen.
Stand: 2 Mai 2023
(alle Angaben ohne Gewähr)